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Bundeskleingartengesetz
(BKleingG)
Vom
28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210),
zuletzt geändert durch Artikel 14
des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts
vom 13.9.2001 BGBl I S. 2376)
Inhaltsverzeichnis
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1
Begriffsbestimmungen
§
2 Kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
§
3 Kleingarten und Gartenlaube
Zweiter
Abschnitt
Kleingartenpachtverhältnisse
§
4 Kleingartenpachtverträge
§
5 Pacht
§
6 Vertragsdauer
§
7 Schriftform der Kündigung
§
8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
§
9 Ordentliche Kündigung
§
10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
§
11 Kündigungsentschädigung
§
12 Beendigung des
Kleingartenpachtvertrages bei Tod
des Kleingärtners
§
13 Abweichende Vereinbarungen
Dritter
Abschnitt
Dauerkleingärten
§
14 Bereitstellung und Beschaffung von
Ersatzland
§
15 Begründung von
Kleingartenpachtverträgen durch
Enteignung
Vierter
Abschnitt
Überleitungs- und Schlussvorschriften
§
16 Überleitungsvorschriften für
bestehende Kleingärten
§
17 Überleitungsvorschrift für die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
§
18 Überleitungsvorschriften für
Lauben
§
19 Stadtstaatenklausel
§
20 Aufhebung von Vorschriften
§
20a Überleitungsregelungen aus
Anlass
der Herstellung der Einheit
Deutschlands
§
20b Sonderregelungen für
Zwischenpachtverhältnisse im
Beitrittsgebiet
§
21 Berlin-Klausel
§
22 Inkrafttreten
Erster
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1
Begriffsbestimmungen
(1)
Ein Kleingarten ist ein
Garten, der
1
. dem Nutzer (Kleingärtner) zur
nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von
Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf, und zur Erholung
dient (kleingärtnerische
Nutzung) und
2.
in einer Anlage liegt, in der
mehrere Einzelgärten mit
gemeinschaftlichen
Einrichtungen, zum Beispiel
Wegen, Spielflächen und
Vereinshäusern, zusammengefa sst
sind (Kleingartenanlage).
(2)
Kein Kleingarten ist
1
. ein Garten, der zwar die
Voraussetzungen des Absatzes 1
erfüllt, aber vom Eigentümer
oder einem seiner Haushaltsangehörigen
im Sinne des § 18 des
Wohnraumförderungsgesetzes
genutzt wird (Eigentümergarten);
2.
ein Garten, der einem zur
Nutzung einer Wohnung
Berechtigten im Zusammenhang mit
der Wohnung überlassen ist
(Wohnungsgarten);
3.
ein Garten, der einem
Arbeitnehmer im Zusammenhang mit
dem Arbeitsvertrag überlassen
ist (Arbeitnehmergarten);
4.
ein Grundstück, auf dem
vertraglich nur bestimmte
Gartenbauerzeugnisse angebaut
werden dürfen;
5.
ein Grundstück, das vertraglich
nur mit einjährigen Pflanzen
bestellt werden darf (Grabeland).
(3)
Ein Dauerkleingarten ist ein
Kleingarten auf einer Fläche, die
im Bebauungsplan für Dauerkleingärten
festgesetzt ist.
§
2
Kleingärtnerische Ge meinnützigkeit
Eine
Kleingärtnerorganisation wird von
der zuständigen Landesbehörde als
gemeinnützig anerkannt, wenn sie im
Vereinsregister eingetragen ist,
sich der regelmäßigen Prüfung der
Geschäftsführung unterwirft und
wenn die Satzung bestimmt, da ss
-
die
Organisation ausschließlich
oder überwiegend die Förderung
des Kleingartenwesens sowie die
fachliche Betreuung ihrer
Mitglieder bezweckt,
-
erzielte
Einnahmen kleingärtnerischen
Zwecken zugeführt werden und
-
bei
der Auflösung der Organisation
deren Vermögen für kleingärtnerische
Zwecke verwendet wird.
§
3
Kleingarten und Gartenlaube
(1)
Ein Kleingarten soll nicht größer
als 400 Quadratmeter sein. Die
Belange des Umweltschutzes, des
Naturschutzes und der
Landschaftspflege sollen bei der
Nutzung und Bewirtschaftung des
Kleingartens berücksichtigt werden.
(2)
Im Kleingarten ist eine Laube in
einfacher Ausführung mit höchstens
24 Quadratmetern Grundfläche
einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig; die §§ 29 bis
36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht zum dauernden
Wohnen geeignet sein.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Eigentümergärten.
Zweiter
Abschnitt
Kleingartenpachtverhältnisse
§
4
Kleingartenpachtverträge
(1)
Für Kleingartenpachtverträge
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Pachtvertrag,
soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes ergibt.
(2)
Die Vorschriften über
Kleingartenpachtverträge gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist,
auch für die Pachtverträge von
Grundstücke zu dem Zweck, die
Grundstücke aufgrund einzelner
Kleingartenpachtverträge
weiterzuverpachten
(Zwischenpachtverträge). Ein
Zwischenpachtvertrag, der nicht mit
einer als gemeinnützig anerkannten
Kleingärtnerorganisation oder der
Gemeinde geschlossen wird, ist
nichtig. Nichtig ist auch ein
Vertrag zur Übertragung der
Verwaltung einer Kleingartenanlage,
der nicht mit einer in Satz 2
bezeichneten Kleingärtnerorganisation
geschlossen wird.
(3)
Wenn öffentliche Interessen dies
erfordern, insbesondere wenn die
ordnungsgemäße Bewirtschaftung
oder Nutzung der Kleingärten oder
der KIeingartenanlage nicht mehr gewährleistet
ist, hat der Verpächter die
Verwaltung der Kleingartenanlage
einer in Absatz 2 Satz 2
bezeichneten Kleingärtnerorganisation
zu übertragen.
§
5
Pacht
(1
) Als Pacht darf höchstens der
vierfache Betrag der ortsüblichen
Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau, bezogen auf die
Gesamtfläche der Kleingartenanlage
verlangt werden. Die auf die
gemeinschaftlichen Einrichtungen
entfallenden Flächen werden bei der
Ermittlung der Pacht für den
einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt.
Liegen ortsübliche Pachtbeträge im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, so ist die entsprechende
Pacht in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage
zugrunde zu legen. Ortsüblich im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
ist die in der Gemeinde
durchschnittlich gezahlte Pacht.
(2)
Auf Antrag einer Vertragspartei hat
der nach § 192 des Baugesetzbuchs
eingerichtete Gutachterausschu ss
ein Gutachten über die ortsüblichen
Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und
Gemüseanbau zu erstatten. Die für
die Anzeige von Landpachtverträgen
zuständigen Behörden haben auf
Verlangen des Gutachterausschusses
Auskünfte über die ortsüblichen
Pachtzinsen im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau zu erteilen.
Liegen anonymisierbare Daten im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht vor, ist ergänzend die
Pacht im erwerbsmäßigen Obst. und
Gemüseanbau in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen
(3)
Ist die vereinbarte Pacht niedriger
oder höher als die sich nach den
Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpacht,
kann die jeweilige Vertragspartei
der anderen Vertragspartei in
Textform erklären, dass die Pacht
bis zur Höhe des Höchstpacht
herauf- oder herabgesetzt wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom
ersten Tage des auf die Erklärung
folgenden Zahlungszeitraumes an der
höhere oder niedrigere Pacht zu
zahlen. Die Vertragsparteien können
die Anpassung frühestens nach
Ablauf von drei Jahren nacht
Vertragsschluss oder der
vorhergehenden Anpassung verlangen.
Im Falle einer Erklärung des Verpächters
über eine Pachterhöhung ist der Pächter
berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens
am 15. Werktag des
Zahlungszeitraums, von dem an die
Pacht erhoben werden soll, für den
Ablauf des nächsten Kalendermonats
zu kündigen. Kündigt der Pächter,
so tritt eine Erhöhung der Pacht
nicht ein.
(4)
Der Verpächter kann für von ihm
geleistete Aufwendungen für die
Kleingartenanlage, insbesondere für
Bodenverbesserungen, Wege,
Einfriedigungen und Parkplätze, vom
Pächter Erstattung verlangen,
soweit die Aufwendungen nicht durch
Leistungen der Kleingärtner oder
ihrer Organisationen oder durch
Zuschüsse aus öffentlichen
Haushalten gedeckt worden sind und
soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen
Nutzung üblich sind. Die
Erstattungspflicht eines Kleingärtners
ist auf den Teil der ersatzfähigen
Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis
zwischen seinem Kleingarten und der
Kleingartenanlage entspricht, die
auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen
werden der Kleingartenfläche
anteilig zugerechnet. Der Pächter
ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag in Teilleistungen
in Höhe der Pacht zugleich mit der
Pacht zu zahlen.
(5)
Der Verpächter kann vom Pächter
Erstattung der öffentlich-rechtlichen
Lasten verlangen, die auf dem
Kleingartengrundstück ruhen. Absatz
4 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden. Der Pächter ist
berechtigt, den Erstattungsbetrag
einer einmalig erhobenen Abgabe in
Teilleistungen, höchstens in fünf
Jahresleistungen, zu entrichten.
§
6
Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge
über Dauerkleingärten können nur
auf unbestimmte Zeit geschlossen
werden; befristete Verträge gelten
als auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
§
7
Schriftform der Kündigung
Die
Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages bedarf der
schriftlichen Form.
§
8
Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der
Verpächter kann den
Kleingartenpachtvertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
wenn
-
der
Pächter mit der Entrichtung der
Pacht für mindestens ein
Vierteljahr in Verzug ist und
nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Mahnung in Textform
die fällige Pachtforderung erfüllt
oder
-
der
Pächter oder von ihm auf dem
Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende
Pflichtverletzungen begehen,
insbesondere den Frieden in der
Kleingärtnergemeinschaft so
nachhaltig stören, da ss dem
Verpächter die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
§
9
Ordentliche Kündigung
(1)
Der Verpächter kann den
Kleingartenpachtvertrag kündigen,
wenn
1
. der Pächter ungeachtet einer in
Textform abgegebenen Abmahnung des
Verpächters eine nicht kleingärtnerische
Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen, die die Nutzung
des Kleingartens betreffen, nicht
unerheblich verletzt, insbesondere
die Laube zum dauernden Wohnen
benutzt, das Grundstück unbefugt
einem Dritten überlä sst,
erhebliche Bewirtschaftungsmängel
nicht innerhalb einer angemessenen
Frist abstellt oder geldliche oder
sonstige Gemeinschaftsleistungen für
die Kleingartenanlage verweigert;
2.
die Beendigung des Pachtverhältnisses
erforderlich ist, um die
Kleingartenanlage neu zu ordnen,
insbesondere um Kleingärten auf
die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe
zu beschränken, die Wege zu
verbessern oder Spiel- oder Parkplätze
zu errichten;
3.
der Eigentümer selbst oder einer
seiner Haushaltsangehörigen im
Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes
einen Garten kleingärtnerisch
nutzen will und ihm anderes
geeignetes Gartenland nicht zur
Verfügung steht; der Garten ist
unter Berücksichtigung der
Belange der Kleingärtner auszuwählen;
4.
planungsrechtlich eine andere als
die kleingärtnerische Nutzung zulässig
ist und der Eigentümer durch die
Fortsetzung des Pachtverhältnisses
an einer anderen wirtschaftlichen
Verwertung gehindert ist und
dadurch erhebliche Nachteile
erleiden würde;
5.
die als Kleingarten genutzte
Grundstücksfläche alsbald der im
Bebauungsplan festgesetzten
anderen Nutzung zugeführt oder
alsbald für diese Nutzung
vorbereitet werden soll; die Kündigung
ist auch vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans zulässig, wenn
die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung
oder Ergänzung beschlossen hat,
nach dem Stand der
Planungsarbeiten anzunehmen ist,
da ss die beabsichtigte andere
Nutzung festgesetzt wird, und
dringende Gründe des öffentlichen
Interesses die Vorbereitung oder
die Verwirklichung der anderen
Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplans erfordern, oder
6.
die als Kleingartenanlage genutzte
Grundstücksfläche
a)
nach abgeschlossener
Planfeststellung für die
festgesetzte Nutzung oder
b)
für die in § 1 Abs. 1 des
Landbeschaffungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt
durch § 33 des Gesetzes vom 20.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574)
geändert worden ist, genannten
Zwecke
alsbald
benötigt wird.
(2)
Die Kündigung ist nur für den 30.
November eines Jahres zulässig; sie
hat spätestens zu erfolgen
-
in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
am dritten Werktag im August,
-
in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
bis 6 am dritten Werktag im
Februar dieses Jahres. Wenn
dringende Gründe die vorzeitige
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch
genutzten Fläche erfordern, ist
eine Kündigung in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens
am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf
des nächsten Monats zulässig.
(3)
Ist der Kleingartenpachtvertrag auf
bestimmte Zeit eingegangen, ist die
Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder
4 unzulässig.
§
10
Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1)
Der Verpächter kann einen
Zwischenpachtvertrag auch kündigen,
wenn
-
der
Zwischenpächter
Pflichtverletzungen im Sinne des
§ 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs. 1
Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung
des Verpächters duldet oder
-
dem
Zwischenpächter die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2)
Durch eine Kündigung nach § 9 Abs.
1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile der
Kleingartenanlage betrifft, wird der
Zwischenpachtvertrag auf die übrigen
Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3)
Wird ein Zwischenpachtvertrag durch
eine Kündigung des Verpächters
beendet, tritt der Verpächter in
die Verträge des Zwischenpächters
mit den Kleingärtnern ein.
§
11
Kündigungsentschädigung
(1)
Wird ein Kleingartenpachtvertrag
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt,
hat der Pächter einen Anspruch auf
angemessene Entschädigung für die
von ihm eingebrachten oder gegen
Entgelt übernommenen Anpflanzungen
und Anlagen, soweit diese im Rahmen
der kleingärtnerischen Nutzung üblich
sind. Soweit Regeln für die
Bewertung von Anpflanzungen und
Anlagen von den Ländern aufgestellt
oder von einer Kleingärtnerorganisation
beschlossen und durch die zuständige
Behörde genehmigt worden sind, sind
diese bei der Bemessung der Höhe
der Entschädigung zugrunde zu
legen. Bei einer Kündigung nach §
9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber
hinaus die für die
Enteignungsentschädigung geltenden
Grundsätze zu beachten.
(2)
Zur Entschädigung ist der Verpächter
verpflichtet, wenn der Vertrag nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt
worden ist. Bei einer Kündigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist
derjenige zur Entschädigung
verpflichtet, der die als
Kleingarten genutzte Fläche in
Anspruch nimmt.
(3)
Der Anspruch ist fällig, sobald das
Pachtverhältnis beendet und der
Kleingarten geräumt ist.
§
12
Beendigung des
Kleingartenpachtvertrages bei Tod
des Kleingärtners
(1)
Stirbt der Kleingärtner, endet der
Kleingartenpachtvertrag mit dem
Ablauf des Kalendermonats, der auf
den Tod des Kleingärtners folgt.
(2)
Ein Kleingartenpachtvertrag, den
Eheleute oder Lebenspartner
gemeinschaftlich geschlossen haben,
wird beim Tode eines Ehegatten oder
Lebenspartners mit dem überlebenden
Ehegatten oder Lebenspartner
fortgesetzt. Erklärt der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner binnen
eines Monats nach dem Todesfall in
Textform gegenüber dem Verpächter,
dass er den Kleingartenpachtvertrag
nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1
entsprechend.
(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist
§ 563b Abs. 1 und 2
(BGB) über die Haftung und über die
Anrechnung der gezahlten Miete
entsprechend anzuwenden.
§
13
Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen,
durch die zum Nachteil des Pächters
von den Vorschriften dieses
Abschnitts abgewichen wird, sind
nichtig.
Dritter
Abschnitt
Dauerkleingärten
§
14
Bereitstellung und Beschaffung von
Ersatzland
(1)
Wird ein Kleingartenpachtvertrag über
einen Dauerkleingarten nach § 9
Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat
die Gemeinde geeignetes Ersatzland
bereitzustellen oder zu beschaffen,
es sei denn, sie ist zur Erfüllung
der Verpflichtung außerstande.
(2)
Hat die Gemeinde Ersatzland
bereitgestellt oder beschafft, hat
der Bedarfsträger an die Gemeinde
einen Ausgleichsbetrag zu leisten,
der dem Wertunterschied zwischen der
in Anspruch genommenen kleingärtnerisch
genutzten Fläche und dem Ersatzland
entspricht.
(3)
Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der
Räumung des Dauerkleingartens für
die kleingärtnerische Nutzung zur
Verfügung stehen.
§
15
Begründung von
Kleingartenpachtverträgen durch
Enteignung
(1)
An Flächen, die in einem
Bebauungsplan für Dauerkleingärten
festgesetzt sind, können durch
Enteignung Kleingartenpachtverträge
zugunsten Pachtwilliger begründet
werden.
(2)
Die Enteignung setzt voraus, da ss
-
das
Wohl der Allgemeinheit sie
erfordert,
-
der
Enteignungszweck auf andere
zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann und
-
dem
Eigentümer ein angemessenes
Angebot zur Begründung der
Kleingartenpachtverträge
gemacht worden ist; das Angebot
ist in Bezug auf die Pacht als
angemessen anzusehen, wenn sie
der Pacht nach § 5 entspricht.
(3)
Die als Entschädigung
festzusetzende Pacht bemisst sich
nach § 5.
(4)
Im übrigen gilt das
Landesenteignungsrecht.
Vierter
Abschnitt
Überleitungs- und Schlu ssvorschriften
§
16
Überleitungsvorschriften für
bestehende Kleingärten
(1)
Kleingartenpachtverhältnisse, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehen, richten
sich von diesem Zeitpunkt an nach
dem neuen Recht.
(2)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geschlossene Pachtverträge über
Kleingärten, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes keine Dauerkleingärten
sind,. sind wie Verträge über
Dauerkleingärten zu behandeln, wenn
die Gemeinde Eigentümerin der
Grundstücke ist.
(3)
Stehen bei Verträgen der in Absatz
2 bezeichneten Art die Grundstücke
nicht im Eigentum der Gemeinde,
enden die Pachtverhältnisse mit
Ablauf des 31. März 1987, wenn der
Vertrag befristet und die
vereinbarte Pachtzeit bis zu diesem
Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen
verbleibt es bei der vereinbarten
Pachtzeit.
Ist
die Kleingartenanlage vor. Ablauf
der in Absatz 3 bestimmten Pachtzeit
im Bebauungsplan als Fläche für
Dauerkleingärten festgesetzt
worden, gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Hat
die Gemeinde vor Ablauf des 31. März
1987 beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen mit dem
Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
festzusetzen, und der Beschlu ss nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs bekannt
gemacht, verlängert
sich der Vertrag vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung an um vier Jahre; der
vom Zeitpunkt der vereinbarten
Beendigung der Pachtzeit bis zum 31.
März 1987 abgelaufene Zeitraum ist
hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt
der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die
Vorschriften über Dauerkleingärten
anzuwenden.
§
17
Überleitungsvorschrift für die
kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen
der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes ausgesprochen worden sind,
bleiben unberührt.
§
18
Überleitungsvorschriften für
Lauben
(1)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
rechtmäßig errichtete Lauben, die
die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe
überschreiten, können unverändert
genutzt werden.
(2)
Eine bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube zu
Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt,
soweit andere Vorschriften der
Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für
die Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt
verlangen.
§
19
Stadtstaatenklausel
Die
Freie und Hansestadt Hamburg gilt für
die Anwendung des Gesetzes auch als
Gemeinde.
§
20
Aufhebung von Vorschriften
(1)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
treten außer Kraft:
1.
Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung:
2.
Gesetz zur Ergänzung der
Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
3.
Verordnung über Kündigungsschutz
und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
4.
Bestimmungen über die Förderung
von Kleingärten vom 22. März
1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74),
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-6;
5.
Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit
von kleingärtnerisch
bewirtschaftetem Land in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
6.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kleingartenrechtlicher
Vorschriften vom 28. Juli 1969
(BGBl. I S. 1013);
7.
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung
des Berlinhilfegesetzes und
anderer Vorschriften vom 23. Juni
1970 (BGBl. 1 S. 826);
8.
Baden-Württemberg (für das
ehemalige Land Württemberg-Hohenzollern):Verordnung
des Landwirtschaftsministeriums über
Kündigungsschutz von Kleingärten
vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl.
S. 104), Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-8;
9.
Baden-Württemberg (für das
ehemalige Land Baden):
Landesverordnung über die
Auflockerung des Kündigungsschutzes
von Kleingärten vom 19. November
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
1949 S. 60), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
10.
Hamburg: Verordnung über
Pachtpreise für Kleingärten vom
28. März 1961 (Hamburgisches
Gesetz und Verordnungsbl. S. 115),
geändert durch die Verordnung zur
Änderung der Verordnung über
Pachtpreise für Kleingärten vom
18. Februar 1969 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
11.
Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über
Kündigungsschutz für Kleingärten
und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften vom 23. November 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. S.
410), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-10;
12.
Schleswig-Holstein:
Kleingartengesetz vom 3. Februar
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 59) in der Fassung vom 5. Mai
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 148), mit Ausnahme der §§ 24
bis 26, Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-3;
13.
Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische
Verfahrensordnung für
Kleingartensachen vom 16. August
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 192), Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlöschen beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten, die aufgrund von §
5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1
Nr.1 2 außer Kraft tretenden
Kleingartengesetzes von
Schleswig-Holstein im Grundbuch
eingetragen worden sind. Für die
Berichtigung des Grundbuchs werden
Kosten nicht erhoben.
§
20a
Überleitungsregelungen aus Anla ss
der Herstellung der Einheit
Deutschlands
In
dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet
ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1
. Kleingartennutzungsverhältnisse,
die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begründet worden und
nicht beendet sind, richten sich
von diesem Zeitpunkt an nach
diesem Gesetz.
2.
Vor dem Wirksamwerden des
Beitritts geschlossene
Nutzungsverträge über Kleingärten
sind wie Kleingartenpachtverträge
über Dauerkleingärten zu
behandeln, wenn die Gemeinde bei
Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin
der Grundstücke ist oder nach
diesem Zeitpunkt das Eigentum an
diesen Grundstücken erwirbt.
3.
Bei Nutzungsverträgen über
Kleingärten, die nicht im
Eigentum der Gemeinde stehen,
verbleibt es bei der vereinbarten
Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten
im Bebauungsplan als Flächen für
Dauerkleingärten festgesetzt
worden, gilt der Vertrag als auf
unbestimmte Zeit verlängert. Hat
die Gemeinde vor Ablauf der
vereinbarten Nutzungsdauer
beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche
für Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschlu ss
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs bekannt gemacht,
verlängert sich der Vertrag vom
Zeitpunkt der Bekanntmachung an um
sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der
Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans an sind die
Vorschriften über Dauerkleingärten
anzuwenden. Unter den in § 8 Abs.
4 Satz 1 des Baugesetzbuchs
genannten Voraussetzungen kann ein
vorzeitiger Bebauungsplan
aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke
zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für
die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden
Voraussetzungen entzogen werden.
Das Verfahren der Anerkennung und
des Entzugs der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5.
Anerkennungen der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts
ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt
6.
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes zu
leistende Pacht kann bis zur Höhe
der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht
in folgenden Schritten erhöht
werden:
1.
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2.
ab 1. Januar 1996 auf das
Dreifache,
3.
ab 1. Januar 1998 auf das
Vierfache
der
ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau. Liegt ortsübliche
Pacht im erwerbsmäßigen Obst-
und Gemüseanbau nicht vor, ist
die entsprechende Pacht in einer
vergleichbaren Gemeinde als
Bemessungsgrundlage zugrunde zu
legen. Bis zum 1. Januar 1998
geltend gemachte Erstattungsbeträge
gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können
vom Pächter in Teilleistungen, höchstens
in acht Jahresleistungen,
entrichtet werden.
7.
Vor dem Wirksamwerden des
Beitritts rechtmäßig errichtete
Gartenlauben, die die in § 3 Abs.
2 vorgesehene Größe überschreiten,
oder andere der kleingärtnerischen
Nutzung dienende bauliche Anlagen
können unverändert genutzt
werden. Die Kleintierhaltung in
Kleingartenanlagen bleibt unberührt,
soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft
nicht wesentlich stört und der
kleingärtnerischen Nutzung nicht
widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des
Beitritts bestehende Befugnis des
Kleingärtners, seine Laube
dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen,
bleibt unberührt, soweit andere
Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die dauernde
Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes
Entgelt verlangen.
§
20b
Sonderregelungen für
Zwischenpachtverhältnisse im
Beitrittsgebiet
Auf
Zwischenpachtverträge über Grundstücke
in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet,
die innerhalb von Kleingartenanlagen
genutzt werden, sind die §§ 8 bis
10 und § 19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§
21
Berlin-Klausel
Dieses
Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§
22
Inkrafttreten
Dieses
Gesetzes tritt am 1. April 1983 in
Kraft.
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