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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
13 U 62/02
2a 0 11/02
LG
Düsseldorf
In
dem Rechtsstreit
der (…)
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
Herrn
Professor Edwin Wacht
(…)
Kläger und Berufungsbeklagter
hat
der 13.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Bader sowie die Richterinnen am
Oberlandesgericht Reinhardt und Frechen am 25. November 2002
beschlossen
:
Die
Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten
auferlegt.
G
r ü n d e :
Nachdem die Parteien
übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, war nach § 91a ZPO unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über
die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu
entscheiden.
Dies führte dazu, die Kosten
der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne das erledigende Ereignis
aller Voraussicht nach in der Hauptsache unterlegen wäre. Die
zulässige Feststellungsklage war begründet. Die Beklagte hat keinen
Anspruch auf Freigabe der Domain "versicherungsrecht.de".
I.
Die Beklagte kann den
-zwischenzeitlich vor dem Landgericht Frankfurt- geltend
gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 15 Abs. 2
Markengesetz stützen.
Die Beklagte ist zwar
Inhaberin eines im Sinne des § 15 Abs.1 Markengesetz
geschützten und gegenüber der Domain des Klägers
prioritätsälteren Titelrechts, auch wenn der Titel
"Versicherungsrecht" nur inhaltsbeschreibenden
Charakter und deshalb nicht primär unterscheidungskräftig
ist. Die Unterscheidungskraft muss vorliegend aufgrund der
Verkehrsgeltung bejaht werden. Denn jedenfalls in Fachkreisen,
an die die Zeitschrift sich wendet und die deshalb für die
Verkehrsbekanntheit als Schutzvoraussetzung maßgeblich sind,
wird der benutzte Begriff "Versicherungsrecht"
jedenfalls auch mit der konkreten Fachzeitschrift in
Verbindung gebracht.
Die Eintragung und
Benutzung der Domain stellt nach Auffassung des Senats auch
eine relevante Verletzungshandlung im Sinne des Markengesetzes
dar.
Es fehlt indes an dem
Tatbestandsmerkmal der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15
Abs.2 Markengesetz. Zwischen dem Titelschlagwort
"Versicherungsrecht" und der Domain "versicherungsrecht.de"
besteht zweifelsohne ein hoher Grad der Ähnlichkeit. Infolge
der vorgenannten Verkehrsbekanntheit kommt dem Titel, auch
wenn es sich um einen selbst beschreibenden Begriff für ein
Rechtsgebiet handelt, unter dem jedermann ohne weiteres die
Bezeichnung dieses Gebietes und nicht die Individualisierung
eines Subjekts oder Objekts sehen wird, Kennzeichnungskraft zu. Diese ist jedoch allenfalls durchschnittlicher Art, da für Fachkreise der eindeutig
im Vordergrund stehende rechtsgebietsbeschreibende Charakter
im Vordergrund steht. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass
es hinsichtlich der Kennzeichnungskraft im Rahmen der zu
prüfenden Verwechslungsgefahr für ihre Wirkungen auch auf
denjenigen Verkehrskreis abzustellen ist, dem die
verwechselbare Bezeichnung "versicherungsrecht.de"
begegnet. Dies sind alle potentiellen Benutzer oder
Interessenten an der so bezeichneten Internet-Domain. Dieser
reicht weit über den engen Kreis der Versicherungsexperten
hinaus, da praktisch jedermann in Betracht kommt, der im
täglichen Leben in einen Versicherungsfall verwickelt wird
oder sich auch nur Informationen über Versicherungsfragen
beschaffen will. Dieser Teil des allgemeinen Publikums hat
niemals oder allenfalls selten mit der Fachzeitschrift
"Versicherungsrecht" zu tun und kann deshalb bei der
Begegnung mit dem entsprechenden Begriff als Internet-Domain
überhaupt nicht an eine solche, ihm höchstwahrscheinlich
unbekannte Zeitschrift erinnert werden. Er wird in dem Begriff
lediglich eine hinweisende Bezeichnung sehen. Schließlich
kommt auch dem Zusatz "de" für die Frage, wie
ähnlich die beiden Begriffe sind, eine nicht zu
unterschätzende Bedeutung zu. Denn heute weiß jeder
Durchschnittsbürger, dass es sich hierbei um die Bezeichnung
einer Internet-Domain und damit nicht etwa unmittelbar um die
einer Fachzeitschrift oder eines anderen Werkes handelt. Nach
alledem wird die große Zeichenähnlichkeit weitgehend dadurch
kompensiert, dass es sich bei den nahezu identischen Zeichen
um einen glatt beschreibenden und gängigen Begriff der
Umgangssprache handelt. Dieser wird grundsätzlich jedem, dem
er begegnet, zunächst auch als solcher erscheinen. Nur
derjenige, der weiß, dass es sich auch um einen Titel
handelt, kann überhaupt eine solche Fehlassoziation bzw. der
Gefahr einer Verwechselung erliegen. Für die große Mehrheit
des von der Domain angesprochenen Publikums ist diese
Vorraussetzung indes eindeutig zu verneinen. Ein
durchschnittlich aufmerksamer und verständiger Verbraucher,
auf den abzustellen ist, wird bei der Begegnung mit dem
eindeutig beschreibenden Begriff
"Versicherungsrecht" als Internet-Domain nicht einen
irgendwie gearteten Bezug zur Zeitschrift mit diesem
Schlagwort herstellen, da ihm aufgrund seiner
durchschnittlichen Informiertheit bekannt ist, dass dieser
primär ein Rechtsgebiet beschreibende Begriff ganz andere,
ebenfalls mindestens naheliegende Indikationsfunktionen für
den Internet-Benutzer haben kann. Eventuelle Zweifel wird er
zum Anlass nehmen, sich erst zu vergewissern, indem er im
Internet nachsieht, worum es sich bei dem Domain-Angebot
tatsächlich handelt. Geschieht dies, so ist aus der Art und
Form des Angebotes klar ersichtlich, dass keinerlei Bezug zu
der Fachzeitschrift der Beklagten besteht. Scheidet mithin
für einen normalen Durchschnittsbenutzer des Internets eine
Verwechslungsgefahr nahezu aus, so muss dies erst Recht für
die hier alleine in Rede stehenden Angehörigen der
juristischen Fachkreise gelten.
Schließlich scheitert ein Anspruch
nach § 15 Abs.2 Markengesetz auch an der Schutzschranke des §
23 Nr.2 Markengesetz. Nach dieser Bestimmung hat der Inhaber einer
Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem
Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschäftlichen
Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen zu
benutzten, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Die hierfür vom Bundesgerichtshof genannte Voraussetzung des gänzlichen
oder überwiegenden Zurücktretens der beschreibenden Funktion gegenüber
der kennzeichnungs- mäßigen Benutzung muss vorliegend verneint
werden. Die inhaltsinformierende Funktion des Domain-Namens gegenüber
seiner herkunftshinweisenden Funktion steht bei weitem im Vordergrund.
Auch andere Möglichkeiten eines sittenwidrigen Verhaltens sind
nicht erkennbar. Die von der Beklagten behauptete Absicht der
Sperrung der Domain für den Titelinhaber in erpresserischer oder
sonst sittenwidriger Absicht sieht der Senat nicht als gegeben
an. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass
der Sohn des Klägers gegenüber der Beklagten erklärt hat, bei
entsprechender Bekanntheit der Domain könne sie von ihm zu einem
sechsstelligen DM-Betrag veräußert werden, folgt daraus kein sittenwidriges
Verhalten. Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Domain des
Sohnes des Klägers sich mit versicherungsrechtlichen Fragestellungen
beschäftigt und ein breites Spektrum an Informationen zu den verschiedensten
Teilbereichen des Versicherungsrechtes anbietet. Bei dieser Sachlage
ist es nicht offensichtlich, dass die Gewinnerzielung durch Vermarktung
attraktiver Internet-Domains zu überteuerten Preisen die eigentliche
Triebfeder der Tätigkeit des Sohnes des Klägers war und ist. Schließlich
muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihre Zeitschrift
schon seit längerem im Internet mit dem für Zitate verwendeten
Kürzel "VersR" präsentiert. Hätte sie Wert auf die Internet-Domain
"versicherungsrecht.de" gelegt, hätte es nahe gelegen,
auch diesen Domain-Namen anzumelden.
II.
Ein Unterlassungsanspruch nach
§ 15 Abs.3 Markengesetz scheitert daran, dass das Tatbestandsmerkmal
"ohne rechtlichen Grund in unlauterer Weise" aus den
vorgenannten Gründen verneint werden muss.
III.
Auch ein
Unterlassungsanspruch nach §§ 1 UWG, 826, 1004 BGB besteht
nicht.
1. Soweit die
Anspruchsvoraussetzungen des § 1 UWG denen des § 15
Markengesetz entsprechen, kommt § 1 UWG nicht zur Anwendung,
da diese Bestimmung durch die spezialgesetzliche Regelung des
§ 15 Abs.3 Markengesetz verdrängt wird (BGHZ GRUR 2002, 622,
623).
2. Im Übrigen
sind unter Berücksichtigung der obigen Darstellungen
Handlungen des Sohnes oder des Klägers, die gegen die guten Sitten
verstoßen, nicht ersichtlich, zumindest nicht bewiesen.
Streitwert:
50.000 €.
Bader
Reinhardt
Frechen
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