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(vom
19. Juni 1901 (RGBl. S.
217; BGBl. III 441-1) in
der Fassung der Änderungen vom
22. Mai 1910(RGBl. S. 793),vom
9. September 1965 (BGBl.
I, S. 1273) vom 5. Oktober
1994(BGBl. I, S. 2940)
durch Artikel 5 (26) des Gesetzes
zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26. November 2001, in Kraft
ab 1. Januar 2002 (BGBl.
Teil I/2001, S. 3185 - Änderung
des § 37)und
durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Stärkung der vertraglichen
Stellung von Urhebern und ausübenden
Künstlern vom 22. März 2002,
in Kraft ab 1. Juli 2002 (BGBl.
Teil I/2002, S. 1158; Aufhebung
von § 28)
)
Inhaltsübersicht
§
1
(Verlagsvertrag)
Durch
den Verlagsvertrag über ein Werk
der Literatur oder der Tonkunst
wird der Verfasser verpflichtet,
dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung
und Verbreitung für eigene Rechnung
zu überlassen. Der Verleger ist
verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen
und zu verbreiten.
§
2
(Vervielfältigungsrechte)
(1)
Der Verfasser hat sich während
der Dauer des Vertragsverhältnisses
jeder Vervielfältigung und Verbreitung
des Werkes zu enthalten, die einem
Dritten während der Dauer des
Urheberrechts untersagt ist.
(2)
Dem Verfasser verbleibt jedoch
die Befugnis zur Vervielfältigung
und Verbreitung:
-
für
die Übersetzung in eine andere
Sprache oder in eine andere
Mundart;
-
für
die Wiedergabe einer Erzählung
in dramatischer Form oder
eines Bühnenwerkes in der
Form einer Erzählung;
-
für
die Bearbeitung eines Werkes
der Tonkunst, soweit sie nicht
bloß ein Auszug oder eine
Übertragung in eine andere
Tonart oder Stimmlage ist;
-
für
die Benutzung des Werkes zum
Zwecke der mechanischen Wiedergabe
für das Gehör;
-
für
die Benutzung eines Schriftwerkes
oder einer Abbildung zu einer
bildlichen Darstellung, welche
das Originalwerk seinem Inhalt
nach im Wege der Kinematographie
oder eines ihr ähnlichen Verfahrens
wiedergibt.
(3)
Auch ist der Verfasser zur Vervielfältigung
und Verbreitung in einer Gesamtausgabe
befugt, wenn seit dem Ablaufe
des Kalenderjahrs, in welchem
das Werk erschienen ist, zwanzig
Jahre verstrichen sind.
§
3
(aufgehoben)
§
4
(Sonderausgaben)
Der
Verleger ist nicht berechtigt,
ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe
oder ein Sammelwerk sowie Teile
einer Gesamtausgabe oder eines
Sammelwerkes für eine Sonderausgabe
zu verwerten. Soweit jedoch eine
solche Verwertung auch während
der Dauer des Urheberrechts einem
jeden freisteht, bleibt sie dem
Verleger gleichfalls gestattet.
§
5
(Auflage)
(1)
Der Verleger ist nur zu einer
Auflage berechtigt. Ist ihm das
Recht zur Veranstaltung mehrerer
Auflagen eingeräumt, so gelten
im Zweifel für jede neue Auflage
die gleichen Abreden wie für die
vorhergehende.
(2)
Ist die Zahl der Abzüge nicht
bestimmt, so ist der Verleger
berechtigt, tausend Abzüge herzustellen.
Hat der Verleger durch eine vor
dem Beginne der Vervielfältigung
dem Verfasser gegenüber abgegebene
Erklärung die Zahl der Abzüge
niedriger bestimmt, so ist er
nur berechtigt, die Auflage in
der angegebenen Höhe herzustellen.
§
6
(Zuschuss- und Freiexemplare)
(1)
Die üblichen Zuschussexemplare
werden in die Zahl der zulässigen
Abzüge nicht eingerechnet. Das
gleiche gilt von Freiexemplaren,
soweit ihre Zahl den zwanzigsten
Teil der zulässigen Abzüge nicht
übersteigt.
(2)
Zuschussexemplare, die nicht zum
Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter
Abzüge verwendet worden sind,
dürfen von dem Verleger nicht
verbreitet werden.
§
7
(Verlust von Abzügen)
Gehen
Abzüge unter, die der Verleger
auf Lager hat, so darf er sie
durch andere ersetzen; er hat
vorher dem Verfasser Anzeige zu
machen.
§
8
(Verlagsrecht)
In
dem Umfang, in welchem der Verfasser
nach den §§ 2 bis
7 verpflichtet ist, sich der
Vervielfältigung und Verbreitung
zu enthalten und sie dem Verleger
zu gestatten, hat er, soweit nicht
aus dem Vertrage sich ein anderes
ergibt, dem Verleger das ausschließliche
Recht zur Vervielfältigung und
Verbreitung (Verlagsrecht) zu
verschaffen.
§
9
(Dauer und Schutz des Verlagsrechts)
(1)
Das Verlagsrecht entsteht mit
der Ablieferung des Werkes an
den Verleger und erlischt mit
der Beendigung des Vertragsverhältnisses.
(2)
Soweit der Schutz des Verlagsrechts
es erfordert, kann der Verleger
gegen den Verfasser sowie gegen
Dritte die Befugnisse ausüben,
die zum Schutze des Urheberrechts
durch das Gesetz vorgesehen sind.
§
10
(Ablieferung des Werkes)
Der
Verfasser ist verpflichtet, dem
Verleger das Werk in einem für
die Vervielfältigung geeigneten
Zustand abzuliefern.
§
11
(Frist für Ablieferung)
(1)
Ist der Verlagsvertrag über ein
bereits vollendetes Werk geschlossen,
so ist das Werk sofort abzuliefern.
(2)
Soll das Werk erst nach dem Abschlusse
des Verlagsvertrags hergestellt
werden, so richtet sich die Frist
der Ablieferung nach dem Zwecke,
welchem das Werk dienen soll.
Soweit sich hieraus nichts ergibt,
richtet sich die Frist nach dem
Zeitraum, innerhalb dessen der
Verfasser das Werk bei einer seinen
Verhältnissen entsprechenden Arbeitsleistung
herstellen kann; eine anderweitige
Tätigkeit des Verfassers bleibt
bei der Bemessung der Frist nur
dann außer Betracht, wenn der
Verleger die Tätigkeit bei dem
Abschlusse des Vertrags weder
kannte noch kennen musste.
§
12
(Änderungsrecht des Verfassers)
(1)
Bis zur Beendigung der Vervielfältigung
darf der Verfasser Änderungen
an dem Werke vornehmen. Vor der
Veranstaltung einer neuen Auflage
hat der Verleger dem Verfasser
zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit
zu geben. Änderungen sind nur
insoweit zulässig, als nicht durch
sie ein berechtigtes Interesse
des Verlegers verletzt wird.
(2)
Der Verfasser darf die Änderungen
durch einen Dritten vornehmen
lassen.
(3)
Nimmt der Verfasser nach dem Beginne
der Vervielfältigung Änderungen
vor, welche das übliche Maß übersteigen,
so ist er verpflichtet, die hieraus
entstehenden Kosten zu ersetzen;
die Ersatzpflicht liegt ihm nicht
ob, wenn Umstände, die inzwischen
eingetreten sind, die Änderung
rechtfertigen.
§
13
(aufgehoben)
§
14
(Vervielfältigung und Verbreitung)
Der
Verleger ist verpflichtet, das
Werk in der zweckentsprechenden
und üblichen Weise zu vervielfältigen
und zu verbreiten. Die Form und
Ausstattung der Abzüge wird unter
Beobachtung der im Verlagshandel
herrschenden Übung sowie mit Rücksicht
auf Zweck und Inhalt des Werkes
von dem Verleger bestimmt.
§
15
(Beginn der Vervielfältigung)
Der
Verleger hat mit der Vervielfältigung
zu beginnen, sobald ihm das vollständige
Werk zugegangen ist. Erscheint
das Werk in Abteilungen, so ist
mit der Vervielfältigung zu beginnen,
sobald der Verfasser eine Abteilung
abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger
Folge zur Herausgabe bestimmt
ist.
§
16
(Zahl der Abzüge)
Der
Verleger ist verpflichtet, diejenige
Zahl von Abzügen herzustellen,
welche er nach dem Vertrag oder
gemäß dem § 5
herzustellen berechtigt ist. Er
hat rechtzeitig dafür zu sorgen,
dass der Bestand nicht vergriffen
wird.
§
17
(Neuauflage)
Ein
Verleger, der das Recht hat, eine
neue Auflage zu veranstalten,
ist nicht verpflichtet, von diesem
Rechte Gebrauch zu machen. Zur
Ausübung des Rechtes kann ihm
der Verfasser eine angemessene
Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe
der Frist ist der Verfasser berechtigt,
von dem Vertrage zurückzutreten,
wenn nicht die Veranstaltung rechtzeitig
erfolgt ist. Der Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die
Veranstaltung von dem Verleger
verweigert wird.
§
18
(Kündigungsrecht des Verlegers)
(1)
Fällt der Zweck, welchem das Werk
dienen sollte, nach dem Abschlusse
des Vertrags weg, so kann der
Verleger das Vertragsverhältnis
kündigen; der Anspruch des Verfassers
auf die Vergütung bleibt unberührt.
(2)
Das gleiche gilt, wenn Gegenstand
des Verlagsvertrags ein Beitrag
zu einem Sammelwerk ist und die
Vervielfältigung des Sammelwerkes
unterbleibt.
§
19
(Beiträge zu Sammelwerken)
Werden
von einem Sammelwerke neue Abzüge
hergestellt, so ist der Verleger
im Einverständnisse mit dem Herausgeber
berechtigt, einzelne Beiträge
wegzulassen.
§
20
(Korrektur)
(1)
Der Verleger hat für die Korrektur
zu sorgen. Einen Abzug hat er
rechtzeitig dem Verfasser zur
Durchsicht vorzulegen.
(2)
Der Abzug gilt als genehmigt,
wenn der Verfasser ihn nicht binnen
einer angemessenen Frist dem Verleger
gegenüber beanstandet.
§
21
(Ladenpreis)
Die
Bestimmung des Ladenpreises, zu
welchem das Werk verbreitet wird,
steht für jede Auflage dem Verleger
zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen,
soweit nicht berechtigte Interessen
des Verfassers verletzt werden.
Zur Erhöhung dieses Preises bedarf
es stets der Zustimmung des Verfassers.
§
22
(Honorar)
(1)
Der Verleger ist verpflichtet,
dem Verfasser die vereinbarte
Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung
gilt als stillschweigend vereinbart,
wenn die Überlassung des Werkes
den Umständen nach nur gegen eine
Vergütung zu erwarten ist.
(2)
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt, so ist eine angemessene
Vergütung in Geld als vereinbart
anzusehen.
§
23
(Fälligkeit des Honorars)
Die
Vergütung ist bei der Ablieferung
des Werkes zu entrichten. Ist
die Höhe der Vergütung unbestimmt
oder hängt sie von dem Umfange
der Vervielfältigung, insbesondere
von der Zahl der Druckbogen, ab,
so wird die Vergütung fällig,
sobald das Werk vervielfältigt
ist.
§
24
(Absatzhonorars)
Bestimmt
sich die Vergütung nach dem Absatze,
so hat der Verleger jährlich dem
Verfasser für das vorangegangene
Geschäftsjahr Rechnung zu legen
und ihm, soweit es für die Prüfung
erforderlich ist, die Einsicht
seiner Geschäftsbücher zu gestatten.
§
25
(Freiexemplare)
(1)
Der Verleger eines Werkes der
Literatur ist verpflichtet, dem
Verfasser auf je hundert Abzüge
ein Freiexemplar, jedoch im ganzen
nicht weniger als fünf und nicht
mehr als fünfzehn zu liefern.
Auch hat er dem Verfasser auf
dessen Verlangen ein Exemplar
in Aushängebogen zu überlassen.
(2)
Der Verleger eines Werkes der
Tonkunst ist verpflichtet, dem
Verfasser die übliche Zahl von
Freiexemplaren zu liefern.
(3)
Von Beiträgen, die in Sammelwerken
erscheinen, dürfen Sonderabzüge
als Freiexemplare geliefert werden.
§
26
(Überlassung von Abzügen zum Vorzugspreis)
Der
Verleger hat die zu seiner Verfügung
stehenden Abzüge des Werkes zu
dem niedrigsten Preise, für welchen
er das Werk im Betriebe seines
Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser,
soweit dieser es verlangt, zu
überlassen.
§
27
(Rückgabe des Manuskripts)
Der
Verleger ist verpflichtet, das
Werk, nachdem es vervielfältigt
worden ist, zurückzugeben, sofern
der Verfasser sich vor dem Beginne
der Vervielfältigung die Rückgabe
vorbehalten hat.
§
28
(Übertragbarkeit der Verlegerrechte)
[Aufgehoben ab 1.7.2002]
(1)
Die Rechte des Verlegers sind
übertragbar, soweit nicht die
Übertragung durch Vereinbarung
zwischen dem Verfasser und dem
Verleger ausgeschlossen ist. Der
Verleger kann jedoch durch einen
Vertrag, der nur über einzelne
Werke geschlossen wird, seine
Rechte nicht ohne Zustimmung des
Verfassers übertragen. Die Zustimmung
kann nur verweigert werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt.
Fordert der Verleger den Verfasser
zur Erklärung über die Zustimmung
auf, so gilt diese als erteilt,
wenn nicht die Verweigerung von
dem Verfasser binnen zwei Monaten
nach dem Empfange der Aufforderung
dem Verleger gegenüber erklärt
wird.
(2)
Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung
und Verbreitung kann auch durch
den Rechtsnachfolger bewirkt werden.
Übernimmt der Rechtsnachfolger
dem Verleger gegenüber die Verpflichtung,
das Werk zu vervielfältigen und
zu verbreiten, so haftet er dem
Verfasser für die Erfüllung der
aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden
Verbindlichkeiten neben dem Verleger
als Gesamtschuldner. Die Haftung
erstreckt sich nicht auf eine
bereits begründete Verpflichtung
zum Schadensersatze.
§
29
(Beendigung des Vertragsverhältnisses)
(1)
Ist der Verlagsvertrag auf eine
bestimmte Zahl von Auflagen oder
von Abzügen beschränkt, so endigt
das Vertragsverhältnis, wenn die
Auflagen oder Abzüge vergriffen
sind.
(2)
Der Verleger ist verpflichtet,
dem Verfasser auf Verlangen Auskunft
darüber zu erteilen, ob die einzelne
Auflage oder die bestimmte Zahl
von Abzügen vergriffen ist.
(3)
Wird der Verlagsvertrag für eine
bestimmte Zeit geschlossen, so
ist nach dem Ablaufe der Zeit
der Verleger nicht mehr zur Verbreitung
der noch vorhandenen Abzüge berechtigt.
§
30
(Rücktrittsrecht des Verlegers
wegen nicht rechtzeitiger Ablieferung
des Werkes)
(1)
Wird das Werk ganz oder zum Teil
nicht rechtzeitig abgeliefert,
so kann der Verleger, statt den
Anspruch auf Erfüllung geltend
zu machen, dem Verfasser eine
angemessene Frist zur Ablieferung
mit der Erklärung bestimmen, dass
er die Annahme der Leistung nach
dem Ablaufe der Frist ablehne.
Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt,
in welchem das Werk nach dem Vertrag
abzuliefern ist, dass das Werk
nicht rechtzeitig abgeliefert
werden wird, so kann der Verleger
die Frist sofort bestimmen; die
Frist muß so bemessen werden,
dass sie nicht vor dem bezeichneten
Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ablaufe
der Frist ist der Verleger berechtigt,
von dem Vertrage zurückzutreten,
wenn nicht das Werk rechtzeitig
abgeliefert worden ist; der Anspruch
auf Ablieferung des Werkes ist
ausgeschlossen.
(2)
Der Bestimmung einer Frist bedarf
es nicht, wenn die rechtzeitige
Herstellung des Werkes unmöglich
ist oder von dem Verfasser verweigert
wird oder wenn der sofortige Rücktritt
von dem Vertrage durch ein besonderes
Interesse des Verlegers gerechtfertigt
wird.
(3)
Der Rücktritt ist ausgeschlossen,
wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung
des Werkes für den Verleger nur
einen unerheblichen Nachteil mit
sich bringt.
(4)
Durch diese Vorschriften werden
die im Falle des Verzugs des Verfassers
dem Verleger zustehenden Rechte
nicht berührt.
§
31
(Rücktrittsrecht wegen nicht vertragsmäßiger
Beschaffenheit des Werkes)
(1)
Die Vorschriften des §
30 finden entsprechende Anwendung,
wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger
Beschaffenheit ist.
(2)
Beruht der Mangel auf einem Umstande,
den der Verfasser zu vertreten
hat, so kann der Verleger statt
des in § 30
vorgesehenen Rücktrittsrechts
den Anspruch auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung geltend machen.
§
32
(Rücktrittsrecht des Verfassers)
Wird
das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt
oder verbreitet, so finden zugunsten
des Verfassers die Vorschriften
des § 30 entsprechende
Anwendung.
§
33
(Zufälliger Untergang des Werkes)
(1)
Geht das Werk nach der Ablieferung
an den Verleger durch Zufall unter,
so behält der Verfasser den Anspruch
auf die Vergütung. Im übrigen
werden beide Teile von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
(2)
Auf Verlangen des Verlegers hat
jedoch der Verfasser gegen eine
angemessene Vergütung ein anderes
im wesentlichen übereinstimmendes
Werk zu liefern, sofern dies auf
Grund vorhandener Vorarbeiten
oder sonstiger Unterlagen mit
geringer Mühe geschehen kann;
erbietet sich der Verfasser, ein
solches Werk innerhalb einer angemessenen
Frist kostenfrei zu liefern, so
ist der Verleger verpflichtet,
das Werk an Stelle des untergegangenen
zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Jeder Teil kann diese Rechte auch
geltend machen, wenn das Werk
nach der Ablieferung infolge eines
Umstandes untergegangen ist, den
der andere Teil zu vertreten hat.
(3)
Der Ablieferung steht es gleich,
wenn der Verleger in Verzug der
Annahme kommt.
§
34
(Vorzeitiger Tod des Verfassers)
(1)
Stirbt der Verfasser vor der Vollendung
des Werkes, so ist, wenn ein Teil
des Werkes dem Verleger bereits
abgeliefert worden war, der Verleger
berechtigt, in Ansehung des gelieferten
Teiles den Vertrag durch eine
dem Erben des Verfassers gegenüber
abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten.
(2)
Der Erbe kann dem Verleger zur
Ausübung des in Absatz 1 bezeichneten
Rechtes eine angemessene Frist
bestimmen. Das Recht erlischt,
wenn sich der Verleger nicht vor
dem Ablaufe der Frist für die
Aufrechterhaltung des Vertrags
erklärt.
(3)
Diese Vorschriften finden entsprechende
Anwendung, wenn die Vollendung
des Werkes infolge eines sonstigen
nicht von dem Verfasser zu vertretenden
Umstandes unmöglich wird.
§
35
( Rücktrittsrecht des Verfassers
wegen veränderter Umstände )
(1)
Bis zum Beginne der Vervielfältigung
ist der Verfasser berechtigt,
von dem Verlagsvertrage zurückzutreten,
wenn sich Umstände ergeben, die
bei dem Abschlusse des Vertrags
nicht vorauszusehen waren und
den Verfasser bei Kenntnis der
Sachlage und verständiger Würdigung
des Falles von der Herausgabe
des Werkes zurückgehalten haben
würden. Ist der Verleger befugt,
eine neue Auflage zu veranstalten,
so findet für die Auflage diese
Vorschrift entsprechende Anwendung.
(2)
Erklärt der Verfasser auf Grund
der Vorschrift des Absatzes 1
den Rücktritt, so ist er dem Verleger
zum Ersatze der von diesem gemachten
Aufwendungen verpflichtet. Gibt
er innerhalb eines Jahres seit
dem Rücktritte das Werk anderweit
heraus, so ist er zum Schadensersatze
wegen Nichterfüllung verpflichtet;
diese Ersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Verfasser dem Verleger
den Antrag, den Vertrag nachträglich
zur Ausführung zu bringen, gemacht
und der Verleger den Antrag nicht
angenommen hat.
§
36
( Konkurs des Verlegers )
(1)
Wird über das Vermögen des Verlegers
das Insolvenzverfahren eröffnet,
so finden die Vorschriften des
§ 103 der Insolvenzordnung auch
dann Anwendung, wenn das Werk
bereits vor der Eröffnung des
Verfahrens abgeliefert worden
war.
(2)
Besteht der Insolvenzverwalter
auf der Erfüllung des Vertrags,
so tritt, wenn er die Rechte des
Verlegers auf einen anderen überträgt,
dieser an Stelle der Insolvenzmasse
in die sich aus dem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen ein.
Die Insolvenzmasse haftet jedoch,
wenn der Erwerber die Verpflichtungen
nicht erfüllt, für den von dem
Erwerber zu ersetzenden Schaden
wie ein Bürge, der auf die Einrede
der Vorausklage verzichtet hat.
Wird das Insolvenzverfahren aufgehoben,
so sind die aus dieser Haftung
sich ergebenden Ansprüche des
Verfassers gegen die Masse sicherzustellen.
(3)
War zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens mit der Vervielfältigung
noch nicht begonnen, so kann der
Verfasser von dem Vertrage zurücktreten.
§
37
(Auf Rücktrittsrecht anzuwendende
Vorschriften)
Auf
das in den §§ 17,
30, 35,
36 bestimmte
Rücktrittsrecht finden die für
das Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§ 346 bis 351
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
§
38
(Teilweise Aufrechterhaltung des
Vertrages)
(1)
Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrag
erklärt, nachdem das Werk ganz
oder zum Teil abgeliefert worden
ist, so hängt es von den Umständen
ab, ob der Vertrag teilweise aufrechterhalten
bleibt. Es begründet keinen Unterschied,
ob der Rücktritt auf Grund des
Gesetzes oder eines Vorbehalts
im Vertrag erfolgt.
(2)
Im Zweifel bleibt der Vertrag
insoweit aufrechterhalten, als
er sich auf die nicht mehr zur
Verfügung des Verlegers stehenden
Abzüge, auf frühere Abteilungen
des Werkes oder auf ältere Auflagen
erstreckt.
(3)
Soweit der Vertrag aufrechterhalten
bleibt, kann der Verfasser einen
entsprechenden Teil der Vergütung
verlangen.
(4)
Diese Vorschriften finden auch
Anwendung, wenn der Vertrag in
anderer Weise rückgängig wird.
§
39
(Gemeinfreie Werke)
(1)
Soll Gegenstand des Vertrags ein
Werk sein, an dem ein Urheberrecht
nicht besteht, so ist der Verfasser
zur Verschaffung des Verlagsrechts
nicht verpflichtet.
(2)
Verschweigt der Verfasser arglistig,
dass das Werk bereits anderweit
in Verlag gegeben oder veröffentlicht
worden ist, so finden die Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes, welche
für die dem Verkäufer wegen eines
Mangels im Rechte obliegende Gewährleistungspflicht
gelten, entsprechende Anwendung.
(3)
Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung
und Verbreitung des Werkes gemäß
den Vorschriften des §
2 in gleicher Weise zu enthalten,
wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht
bestände. Diese Beschränkung fällt
weg, wenn seit der Veröffentlichung
des Werkes durch den Verleger
sechs Monate abgelaufen sind.
§
40
(Befugnisse des Verlegers bei
gemeinfreien Werken)
Im
Falle des § 39
verbleibt dem Verleger die Befugnis,
das von ihm veröffentlichte Werk
gleich jedem Dritten von neuem
unverändert oder mit Änderungen
zu vervielfältigen. Diese Vorschrift
findet keine Anwendung, wenn nach
dem Vertrage die Herstellung neuer
Auflagen oder weiterer Abzüge
von der Zahlung einer besonderen
Vergütung abhängig ist.
§
41
(Beiträge zu periodischen Sammelwerken)
Werden
für eine Zeitung, eine Zeitschrift
oder ein sonstiges periodisches
Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung
angenommen, so finden die Vorschriften
dieses Gesetzes Anwendung, soweit
sich nicht aus den §§
42 bis 46 ein anderes ergibt.
§
42
(aufgehoben)
§
43
(Abzüge bei Sammelwerken)
Der
Verleger ist in der Zahl der von
dem Sammelwerke herzustellenden
Abzüge, die den Beitrag enthalten,
nicht beschränkt. Die Vorschrift
des § 20 Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
§
44
(Änderungen bei Sammelwerken)
Soll
der Beitrag ohne den Namen des
Verfassers erscheinen, so ist
der Verleger befugt, an der Fassung
solche Änderungen vorzunehmen,
welche bei Sammelwerken derselben
Art üblich sind.
§
45
( Kündigungsrecht des Verfassers
bei Sammelwerken )
(1)
Wird der Beitrag nicht innerhalb
eines Jahres nach der Ablieferung
an den Verleger veröffentlicht,
so kann der Verfasser das Vertragsverhältnis
kündigen. Der Anspruch auf die
Vergütung bleibt unberührt.
(2)
Ein Anspruch auf Vervielfältigung
und Verbreitung des Beitrags oder
auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
steht dem Verfasser nur zu, wenn
ihm der Zeitpunkt, in welchem
der Beitrag erscheinen soll, von
dem Verleger bezeichnet worden
ist.
§
46
(Keine Freiexemplare bei Zeitungen)
(1)
Erscheint der Beitrag in einer
Zeitung, so kann der Verfasser
Freiexemplare nicht verlangen.
(2)
Der Verleger ist nicht verpflichtet,
dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise
zu überlassen.
§
47
( Bestellvertrag )
(1)
Übernimmt jemand die Herstellung
eines Werkes nach einem Plane,
in welchem ihm der Besteller den
Inhalt des Werkes sowie die Art
und Weise der Behandlung genau
vorschreibt, so ist der Besteller
im Zweifel zur Vervielfältigung
und Verbreitung nicht verpflichtet.
(2)
Das gleiche gilt, wenn sich die
Tätigkeit auf die Mitarbeit an
enzyklopädischen Unternehmungen
oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten
für das Werk eines anderen oder
für ein Sammelwerk beschränkt.
§
48
( Verlaggeber )
Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden
auch dann Anwendung, wenn derjenige,
welcher mit dem Verleger den Vertrag
abschließt, nicht der Verfasser
ist.
§
49
(gegenstandslos)
§
50
(Inkrafttreten)
Dieses
Gesetz tritt am 1. Januar 1902
in Kraft.
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